Gesetzliche Grundlagen digitaler Barrierefreiheit
Verfasst am von Marion Kanduth
Gleich mehrere Gesetze regeln die Digitale Barrierefreiheit in Österreich. Hier haben wir die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst.
Österreichische Bundesverfassung. Artikel 7
Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
E-Government-Gesetz (E-GovG)
Das E-Government-Gesetz regelt den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie in der Verwaltung und fördert die elektronische Abwicklung von Behördenangelegenheiten. Es trägt dazu bei, den digitalen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und sicherzustellen, dass sie für alle Bürgerinnen und Bürger, das heißt einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.
Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)
Das WZG wurde 2019 beschlossen. Es ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 (öffnet in neuem Tab). Es betrifft öffentliche Einrichtungen des Bundes, sowie jene, die überwiegend öffentlich finanziert werden. Die Eckpunkte des WZG sind:
- Umsetzung meist in WCAG 2.1 AA (öffnet in neuem Tab) Konformität
- Barrierefreiheitserklärung ist angegeben
- Kontaktmöglichkeit zur Meldung von Barrieren
Die EU-Richtlinie 2016/2102 wurde auf Länderebene in den Antidiskriminierungsgesetzen (Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Tirol, Vorarlberg, Wien), dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Kärnten), dem Web-Zugangs-Gesetz (Steiermark) und dem Teilhabegesetz (Salzburg) umgesetzt.
Barrierefreiheitsgesetz
Das Barrierefreiheitsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (öffnet in neuem Tab) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, auch „European Accessibility Act“ genannt.
Erfasst werden Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Der Schwerpunkt liegt im Wesentlichen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien wie z.B. PCs, Smartphones, Spielkonsolen, Smart-TVs, E-Books, Bankomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Automaten für Flugreisen.
Im Bereich der Dienstleistungen sind E-Banking, E-Commerce, E-Ticketing, Videotelefonie, Online-Messenger-Dienste, E-Books und SMS-Dienste umfasst.
Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter/innen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Mio. € ausgenommen, um mögliche Mehrbelastungen zu vermeiden.